Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen an gewerbliche Kunden
(Unverbindliche Empfehlungen des LandBauTechnik Bundesverbandes e.V.)
Stand Dezember 2021
I. Allgemeines
1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge über die Vermietung von Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte er-zielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
2. Bedingungen des Mieters werden auch dann nicht Vertragsbestand-teil, wenn ihnen der Vermieter nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringt.
3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.
II. Angebot, Vertragsschluss und Lieferumfang
1. Angebote des Vermieters sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Leistungs-, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen sind unangemessen und vom Mieter nicht zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Vermieter Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines Mietvertrages in Schrift- oder Textform.
3. Der Mietvertrag ist abgeschlossen,
a) durch beiderseitige Unterzeichnung des Mietvertrages,
b) wenn der Vermieter die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Mietgegenstandes schriftlich oder in Textform bestätigt hat, oder
c) die Lieferung ausgeführt ist.
4. Sämtliche zwischen Vermieter und Mieter getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Mietvertrag schriftlich nieder-zulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Mietvertrag hinzugefügt.
5. Angaben in dem Mieter ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Mietgegenstand fehlerfrei ist. Konstruktions- und
6. Die Mietzeit beginnt und endet am jeweils vertraglich vereinbarten Tag. Die Mietzeit kann im beiderseitigen Einvernehmen durch wechselseitige Erklärungen in Schrift- oder Textform verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der Mietzeit zugehen. Ohne eine gesonderte vertragliche Vereinbarung verlängert sich die Mietzeit bis zur vollständigen Ablieferung der Mietsache bei dem Vermieter oder bis zur Abholung der Mietsache durch den Vermieter.
III. Übergabe und Überlassung Mietsache; geplanter Liefertermin
1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zum Gebrauch zu überlassen. Die Gefahrtragung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit deren Rückgabe an den Vermieter.
2. Während der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache gegen einen anderen, vergleichbaren Mietgegenstand (etwa das Produkt eines anderen Herstellers mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern sich die andere Mietsache für den vertraglich vorausgesetzten Mietgebrauch und Mietzweck eignet und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen, die Mietsache vertrags- und ordnungsgemäß zu behandeln und bei Vertragsende gereinigt, betriebsbereit und vollgetankt zurückzugeben.
4. Je nach vertraglicher Vereinbarung hält der Vermieter die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereit oder bringt sie zum Versand. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
5. Wird An- oder Abtransport durch den Vermieter vereinbart, trägt der Mieter für einen ungehinderten Zugang zum Ort der Verladung/des Aufbaus Sorge. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.
6. Im Falle der Versendung geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Mieter über.
7. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Mieter über.
IV. Mängel und Mängelrüge
1. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
2. Der Vermieter hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung angezeigt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat Vermieter Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Ziffer III.2. gilt entsprechend.
3. Nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. Der Vermieter trägt dann die erforderlichen Kosten gegen Vorlage entsprechender Belege.
4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden oder anfänglichen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen oder stellt er nicht innerhalb der Frist ein Ersatzgerät zur Verfügung, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht.
5. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines anfänglichen oder zu vertretenden Mangels durch den Vermieter.
6. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
7. Die vermieteten Gegenstände sind vom Vermieter versichert, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Ist in der Versicherung ein Selbstbehalt enthalten, muss dieser im Schadenfall vom Mieter getragen und versteuert werden, soweit er für den Schaden haftet.
8. Die Haftung des Mieters für jeden einzelnen Schadensfall am Mietgegenstand (Maschinenbruch), der durch fahrlässiges Eigenverschulden entsteht, auf einen Selbstbehalt nach folgender Staffelung beschränkt:
a. Listen-Neuwert des Gerätes bis 10.00 €: Selbstbehalt: 1.500 €
b. Listen-Neuwert des Gerätes bis 20.000 €: Selbstbehalt: 2.500 €
c. Listen-Neuwert des Gerätes bis 30.000 €: Selbstbehalt: 3.500 €
d. Listen-Neuwert des Gerätes bis 50.000 €: Selbstbehalt: 4.500 €
e. Listen-Neuwert des Gerätes bis 70.000 €: Selbstbehalt: 5.500 €
V. Anbringen von Werbung an Mietgegenständen
Der Vermieter ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.
VI. Preis und Zahlung; Zurückbehaltungsrecht
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Vermieters. Nicht enthalten im Preis sind Liefer- und Versandkosten. Kraftstoffe und sonstige Betriebsmittel gehen zu Lasten des Mieters. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Hälfte der nach Betriebsstunden berechnete Miete im Voraus ohne Abzug zahlbar. Der Restbetrag wird nach Beendigung des Mietverhältnisses acht Tage nach Rechnungstellung durch den Vermieter fällig. Der vereinbarte Mietzins ist auch dann voll zu zahlen, wenn die vereinbarten Mietzeiten nicht gänzlich ausgenutzt werden. Die Nutzung eines Gerätes mit Stundenzähler über den vereinbarten Umfang hinaus wird dem Mieter gemäß Satz 1 zusätzlich berechnet.
3. Die dem Mieter aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Mieter mit der Bezahlung früherer Vermietungen oder anderen zwischen Vermieter und Mieter bestehenden Vertragsverhältnissen nicht im Rückstand befindet.
4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Vermieter bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Mieters in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
5. Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution gestellt, so ist der Vermieter berechtigt, bei Beendigung des Mietvertrages mit den ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.
6. Zahlungen dürfen an Angestellte des Vermieters nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
VII. Fristen und Verzug
1. Fristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Vermieter ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Frist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Mieter zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen sowie Freigaben.
2. Die Einhaltung der Frist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Mieters voraus.
VIII. Pflichten des Mieters, Besichtigungsrecht
Der Mieter ist verpflichtet,
1. vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsanweisungen bei Gebrauch der Mietsache jeder-zeit zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
2. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
3. für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden;
4. bei Beschädigungen oder Funktionsstörungen erforderlichenfalls den Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen und eine Weisung des Vermieters abzuwarten;
5. ihm obliegende notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Die erforderlichen Ersatzteile sind über den Vermieter zu beziehen;
6. den Mietgegenstand gegen Diebstahl etc. und außerhalb der Arbeitszeit so gut wie möglich gegen Witterungseinflüsse zu schützen;
7. dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch geschulte und eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu körperlich und geistig in der Lage sind. Sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere Lizenzen oder Erlaubnisse erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind;
8. dem Vermieter nach entsprechender vorheriger Ankündigung die Besichtigung und Untersuchung des Mietgegenstandes auf eigene Kosten zu ermöglichen und in jeder Weise zu erleichtern.
IX. Rechte des Vermieters
1. während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz zu.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters ist der Vermieter zur Rücknahme der Mietsache nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Mieter zur Herausgabe verpflichtet.
3. Sämtliche Kosten der Rücknahme des Mietgegenstandes trägt der Mieter.
X. Untervermietung und besondere Pflichten
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten oder Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist durch den Mieter schriftlich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.
XI. Rückgabe der Mietsache
1. Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, gereinigt und vollgetankt (III.4.) mit allen Zubehörteilen dem Vermieter zu übergeben oder zur Abholung bereitzustellen.
2. Ist eine Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter den Mietgegenstand so rechtzeitig bereitzustellen, dass die Abholung innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters gewährleistet ist.
3. Befindet sich der Mietgegenstand bei Rückgabe nicht in einem vertragsgemäßen Zustand und ist dies auf eine Verletzung der Mieterpflichten nach Abschnitt VIII. zurückzuführen, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache üblicherweise erforderlich ist.
4. Sollte es dem Mieter schuldhaft nicht möglich sein, den Mietgegenstand zurückzugeben, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.
5. Der Verlust oder die Beschädigung der Mietsache durch eine Straftat ist unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. Ein Nachweis der Anzeige ist dem Vermieter zu übergeben.
6. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.
7. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten mitzuteilen.
8. Besteht über den Zustand des Mietgegenstands sowie über Reparaturzeit und Kosten Uneinigkeit, so ist der Mietgegenstand durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen untersuchen zu lassen.
9. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die Kosten für den Sachverständigen tragen Vermieter und Mieter zu gleichen Teilen.
10. Wenn die Parteien sich über die Person des Sachverständigen nicht einigen, so ist der Sachverständige durch die Handwerkskammer, in deren Bezirk der Vermieter seinen Sitz hat, zu benennen.
11. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstands gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Tage nach Rückgabe oder Abholung des Mietgegenstands eine Mängelanzeige in Schrift- oder Textform an den Mieter abgesandt ist.
XII. Kündigung
Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
1. nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindert und dadurch die Durchführung des Vertrages gefährdet wird;
2. der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht vertragsgemäß verwendet oder an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt;
3. bei Vernachlässigung der dem Mieter nach Ziffer VIII. obliegenden Pflichten, wodurch der Mietgegenstand erheblich gefährdet ist, sofern der Mieter einer vorangegangenen Aufforderung des Vermieters zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist;
4. der Mietgegenstand dem Mieter nicht rechtzeitig übergeben wird und der Vermieter auch keinen gleichwertigen Ersatz stellen kann.
XIII. Haftungsbegrenzung – Schadensersatz
1. Die Haftung des Vermieters richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und ist auf den Schaden begrenzt, der vertragstypischerweise vorhersehbar ist. Sie ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Vermieters eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Vermieter seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Mieter ab.
2. Die vom Mieter gegenüber dem Vermieter geltend zumachenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern der Vermieter schriftlich einen Anspruch des Mieters als unbegründet zurückgewiesen hat.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Vermieters, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XV. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
XVI. Datenschutz
Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Mieter kann der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt, Auskunft über die beim Vermieter gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der Mieter ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Datenschutz).